Satzung

Artikel 1

Name

Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks, Ortsverein Speyer", abgekürzt "THW-Helfervereinigung Speyer", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).

Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Speyer.

Verbandszugehörigkeit

Der Verein hat seine Mitgliedschaft in der THW-Landeshelfervereinigung Rheinland-Pfalz e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.

Artikel 2

Aufgaben

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§53 AO). Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes und die Jugendpflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

I.

a) Die Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten zu ihrer Durchführung,

b) Die Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung,

c) Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über technische Hilfeleistung,

d) Die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderen Gefahren.

II.

a) Erziehung der Jugendlichen zur tätigen Nächstenhilfe

b) Erziehung der Jugendlichen zum sozialen Verhalten

c) Heranbildung der Jugendlichen zur Übernahme von Verantwortung

d) Weckung der Kreativität der Jugendlichen

e) Nationale und internationale Jugendbegegnungen

f) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben für Jugendliche

g) Die Bildung einer Jugendabteilung

III.

Die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur

a) Förderung der technischen Hilfe im Zivil- und Katastrophenschutz

b) Förderung der Jugendpflegearbeit im Technischen Hilfswerk

c) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3. Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

2.4. Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder zu deren gewählten Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

Artikel 3

3.1. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht -mit Ausnahme der juristischen Personen.

Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er aktives oder passives Mitglied werden will.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.

3.2. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

3.4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluß nach Art. 3.5. Austritt nach Art. 3.6.

3.5 Ausschluß

Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins der THW-Jugend e.V. oder der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.

3.6. Austritt

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens 1 Woche vorher schriftlich erklärt werden.

Artikel 4

Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden.

Artikel 5

Beiträge und Spenden

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Es muß gewährleistet sein, daß die dem Verein obliegende Beitragsverpflichtung gegenüber der THW Landeshelfervereinigung Rheinland-Pfalz e.V. befriedigt werden kann.

Beitragsfreiheit

Ehrenmitglieder und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

Fälligkeit und Zahlungsverzug

Beiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres fällig.

Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Artikel 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Artikel 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn die von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagungsordnungspunkten oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

Aufgabe

Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW-Landeshelfervereinigung Rheinland-Pfalz und deren Vertreter

b) Anträge an die Landesversammlung,

c) Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von Euro 5.000,- übersteigen oder nennenswerte Folgekosten (mehr als EUR200 je Monat) nach sich ziehen. Hiervon unberührt bleibt die eigenständige Mittelverwaltung der Jugendabteilung gem. Art. 12.3, soweit diese mit den der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mittel oder vertraglich zugesagten Zuwendungen finanziert werden können. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen der Jugendabteilung können nur im Einvernehmen mit dem Vorstand getätigt werden.

d) Mittel- und langfristige Verträge, (länger als 1 Jahr)

e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,

f) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Jugendabteilung,

g) Wahl von 2 Kassenprüfern,

h) Wahl/Entlastung des Vorstandes,

i) Empfehlungen/Erklärungen, welche die Jugendabteilung betreffen,

j) Satzungsänderungen,

k) Auflösung des Vereins.

Artikel 9

Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

9.2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und dem Ortsjugendleiter.

9.3. Aufgrund möglicher Interessenkonflikte kann der Ortsbeauftragte der Bundesanstalt Technischen Hilfswerk (THW), Ortsverband Speyer oder dessen Vertreter/in im Amt nicht Mitglied im geschäftsführenden Vorstand sein. Im Falle der Berufung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes in die Funktion des Ortsbeauftragten oder dessen Vertreter/in im Amt des THW Ortsverbandes Speyer, endet die Mitgliedschaft im geschäftsführenden Vorstand zur zeitlich nächstgelegenen Mitgliederversammlung, spätestens jedoch zum Ende eines Geschäftsjahres.

9.4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW Ortsverband Speyer und dem stellvertretenden Ortsjugendleiter der Jugendabteilung. Der THW-Ortsbeauftragte und der, stellvertretende Ortsjugendleiter der Jugendabteilung haben lediglich beratende Stimme.

9.5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

9.6. Der Ortsjugendleiter vertritt die Jugendabteilung des Vereins als Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Gleiches gilt für seine Stellvertreter, wobei diese nur im Verhinderungsfall von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen können.

9.7. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

Artikel 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

10.1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein.

10.2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.

10.3. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme unabhängig seines Alters. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

10.4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.

10.5. Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.

10.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Mitglieder des Vereins möglich.

10.7. Wahlen sind geheim. Sie erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.

10.8. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 11

Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

11.1. Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- oder Mandatsträger des THW oder der THW-Jugend sind – für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

11.2. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Die geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

11.3. Die Regelungen der Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.

11.4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

11.5. Die Regelungen des Art. 10.6, Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.6. Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend.

Artikel 12 Jugendabteilung

12.1. Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften in den Organisationsebenen der THW-Jugend e.V. auf Landesebene zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung ist als Teil des Vereines Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene.

12.2. Mitglied in der Jugendabteilung können nur Mitglieder der THW-Helfervereinigung Speyer auf Antrag werden. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Zugehörigkeit zur THW-Helfervereinigung Speyer ist davon unberührt. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Gliederungen der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.

12.3. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der eigenen Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig. Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1 II) und seiner finanziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, daß die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden. Die dem Verein zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontenführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortsjugendleiter und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu regeln.

12.4. Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.

12.5. Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten Vorstand mehrheitlich zu bestätigen.

Artikel 13

Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder werden ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 14

Rechtsweg

Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundeshelfervereinigung e.V. eingerichtete Schiedsgericht nach dessen Schiedsordnung.

Artikel 15

Auflösung

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landeshelfervereinigung Rheinland-Pfalz e.V. zu. Ist das Anlage- und Umlaufvermögen der Jugendabteilung getrennt erfaßt, fließt dieses an die THW-Jugend Rheinland-Pfalz e.V. Diese dürfen es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung verwenden.

Artikel 16

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 27.12.2013 festgestellt